BLSV hat geschrieben:
Können Vereinsmitglieder aufgrund der Einstellung des Trainingsbetriebs ihren Mitgliedsbeitrag zurückfordern?
Der Mitgliedsbeitrag dient in der Regel insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Die Teilnahme am Sportbetrieb stellt nur einen Teil der mitgliedschaftlichen Rechte dar.
Durch die Ausrufung der Ausgangsbeschränkung am 20.03.2020 sowie des Katastrophenfalls in Bayern am 16.03.2020 durch Ministerpräsident Markus Söder und der damit verbundenen Sperrung aller Freizeiteinrichtungen, kann für Vereine eine rechtliche Unmöglichkeit vorliegen, die Leistung des Sportbetriebs zu erbringen.
Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern oder zurück zu erstatten. Eine verbindliche Aussage kann hierzu allerdings erst getroffen werden, wenn diese Frage höchstrichterlich entschieden wird.
Bei Kursen, für die ein gesonderter Kursbeitrag fällig wird, ist der Beitrag (anteilsmäßig) zurückzuzahlen.
Da unsere Beiträge ohnehin sehr gering sind gehe ich nicht davon aus, dass diese Regelung für jemand ein Problem ist...
Zitat:
Haben Mitglieder ein gesondertes Kündigungsrecht?
Ein Sonderkündigungsrecht ist nach der aktuellen Einschätzung nicht einzuräumen. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden, daher dürfte die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum demnach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen. Anderes könnte gegebenenfalls für sogenannte Kurs- oder Zeitmitgliedschaften gelten.
Muss mein Verein/der Sportfachverband die satzungsgemäße ordentliche Mitgliederversammlung durchführen?
Aufgrund Ziff. 1 der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, Bayerisches Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.3.2020, Az. 51-G8 1000-2020/122-67, ist es im Moment landesweit untersagt Veranstaltungen und Versammlungen durchzuführen. Verstärkt wird dies durch das Ausrufen der Ausgangsbeschränkung am 20.03.2020. Hierunter fallen auch die Vereinsversammlungen. Selbst, wenn also in Ihrer Vereinssatzung geregelt sein sollte, dass die Mitgliederversammlung im ersten Quartal des Geschäftsjahres durchzuführen ist, so können Sie die Veranstaltung aufgrund der Allgemeinverfügung nicht durchführen. Insoweit liegt ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor. Während der Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung (vorläufig 17.3.2020 bis 19.04.2020) dürfen also keine Versammlungen durchgeführt werden. Im Weiteren ist abzuwarten, ob die Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung verlängert wird. Es ist also zunächst zu prüfen, was hinsichtlich der Durchführung der Mitgliederversammlung in der Satzung geregelt ist. Ist die Versammlung nach Satzung im ersten Quartal des Geschäftsjahres durchzuführen, so ist dies unmöglich und die Versammlung ist auf unbestimmte Zeit zu verschieben, bis deren Durchführung wieder gestattet ist. Ist die Regelung in ihrer Satzung, dass die Mitgliederversammlung einmal jährlich durchzuführen ist, besteht ohnehin Flexibilität und es kann abgewartet werden, wie sich die Dinge entwickeln.
Komplette FAQ:
https://www.blsv.de/fileadmin/user_uplo ... 032020.pdf